Präambel
Diese Beitragsordnung regelt die finanziellen Beiträge zur Mitgliedschaft im Verein.
§ 1 Gültigkeit
Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes zum 01. Juli 2023 in Kraft. Vorherige Versionen verlieren damit ihre Gültigkeit. Bei Konflikten mit der Satzung gilt: Satzung bricht Beitragsordnung.
§ 2 Termine und Abrechnungszeitraum
Mitgliedsbeiträge werden zum 1. eines Monats fällig und werden quartalsweise vom Verein per SEPA-Basislastschrift im Voraus eingezogen. Die Abrechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nach Kalendermonaten. Bei Aufnahme eines Mitgliedes während eines laufenden Quartals ist der Mitgliedsbeitrag bis zum jeweiligen Quartalsende sofort fällig. Dieser wird vom Verein per SEPA-Basislastschrift im Voraus eingezogen. Bei Austritt aus dem Verein werden dem Mitglied bereits im Voraus eingezogene Beiträge zurückerstattet. Statusänderungen der Vereinsmitgliedschaft sind durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Monatsende möglich. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich.
§ 3 Aufnahmegebühr
Bei Vereinseintritt fällt keine Aufnahmegebühr an.
§ 4 Beitragshöhe
Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive und reguläre Mitglieder 0,00 €. Freiwillig können aktive und reguläre Mitglieder auch einen höheren monatlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Die fördernden Mitglieder legen ihren monatlichen Mitgliedsbeitrag selbst fest, wobei eine Mindesthöhe von 0,00 € gilt.
§ 5 Arbeitsstunden
Aktive und reguläre Mitglieder können ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein durch Arbeitsstunden für den Verein abgelten. Darüber hinausgehende Erstattungen für Arbeitsstunden sind nicht zulässig.
Der Verrechnungswert einer Arbeitsstunde beträgt 2,50 €. Arbeitsstunden können max. 8 Wochen rückwirkend vom Vorstand akzeptiert werden. Im Voraus abgeleistete, aber noch nicht verrechnete Arbeitsstunden eines Monats verfallen nach dem 3. Folgemonat. Arbeitsstunden müssen vom Mitglied gegenüber dem Vorstand sinnvoll begründet und von diesem genehmigt werden. Eine Verrechnung von geleisteten Arbeitsstunden erfolgt im darauf folgenden Quartal. Hat der Verein zum darauf folgenden Quartal keine Ansprüche gegenüber dem Mitglied, z.B. wegen ruhender Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein, werden die zu viel bezahlten Beiträge zurückerstattet bzw. gutgeschrieben.
§ 6 Ruhende Mitgliedschaft
Für mindestens einen, jedoch maximal sechs Monate kann die Mitgliedschaft nach vorherigem Beantragen oder auf Vorstandsbeschluss ruhen. Eine anschließende Verlängerung von ein bis sechs Monaten ist möglich. Während der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht und es bestehen keine Ansprüche auf Leistungen des Vereins.
§ 7 Zahlungsverzug
Kommt ein Vereinsmitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage in Verzug, so entscheidet der Vorstand über das Ruhen der Mitgliedschaft. Die Beitragsschulden des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.