Satzung des Netz-AK Tübingen

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Netz-AK Tübingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Netzwerk- und Informationstechnik. Dazu bietet der Verein regelmäßige Veranstaltungen und Treffen an, die den Austausch von Informationen in diesem Bereich fördern. Dazu gehören Schulungen im Bereich Informationstechnologien sowie der Aufbau und Betrieb eines Kommunikationsnetzwerkes. Ziel soll hierbei sein, den Wissenstransfer im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik zu fördern sowie den Mitgliedern das Handwerkszeug zu geben, eigene Netzwerke zu entwickeln und aufzubauen.

(3) Um diesen Zweck zu erfüllen, wird im Einzugsbereich des Vereins eine Infrastruktur zum Informationsaustausch aufgebaut und betrieben.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, welche den Verein bei der Umsetzung seiner Arbeit unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Aktive Mitglieder
Die aktiven Vereinsmitglieder bringen ihre Arbeitskraft und ihre Ideen in den Verein ein, gestalten die Vereinsarbeit tatkräftig mit und nehmen an den Vereinsveranstaltungen sowie Versammlungen regelmäßig teil. Sie werden vom Vorstand bestimmt.

b) Reguläre Mitglieder
Reguläre Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Angebote des Vereins regelmäßig nutzen wollen.

c) Fördermitglieder
Fördernde Mitglieder beschränken sich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und auf die Teilnahme an Mitgliederversammlungen.

d) Ehrenmitglieder

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Auflösung des Vereins
  • d) Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein ist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit zum Monatsende möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und als Einschreiben zuzustellen. Gegen einen Beschluss zur Ausschließung ist innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Ist dieser Beschluss nicht zustellbar, tritt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(4) Befindet sich ein Mitglied um einen Betrag in Höhe von sechs monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug, so kann dieses Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden (vereinfachter Ausschluss). Das Mitglied ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Ausschluss in Textform über den Zahlungsrückstand und die beabsichtigte Streichung zu informieren. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort gültig und ist dem Mitglied unverzüglich in Textform bekannt zu machen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Fördermitglieder sind hierbei ausgenommen.

(2) An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen.

(3) Nur aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

(5) Für aktive und reguläre Mitglieder besteht die Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr gegenüber dem Verein durch Arbeitsstunden abzugelten. Die Arbeitsstunden müssen der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(6) Eine Rückvergütung von finanziellen Aufwendungen, welche im Interesse des Vereins und zur Förderung des Vereinszwecks gemacht wurden, ist möglich. Näheres regelt die Finanzordnung.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aber aus fünf gleichberechtigten Vorständen.

(2) Von diesen sind immer zwei zusammen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

(3) Alle Vorstände sind ehrenamtlich.

(4) Gegenüber den Mitgliedern des Vereins haften die Vorstände für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz.


§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  5. Erstellung der jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und eines Jahresberichts
  6. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrags
  7. Festlegung der Zahlungsweise der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags
  8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Beschlussfassung über die Ordnungen gemäß § 16
  10. Ernennung und Entlassung von aktiven Mitgliedern.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vereins für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes in den Vorstand zu wählen. Diese Regelung gilt nicht, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins eine Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung schriftlich beantragt.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie allen anwesenden Vorständen zu unterschreiben.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • a) Änderungen der Satzung
  • b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  • e) die Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim Anstalt des öffentlichen Rechts“, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Besteht die vorgenannte Körperschaft nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§ 16 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt mit einer zwei Drittel Mehrheit die Neufassung und Änderung der Beitragsordnung, Finanzordnung und Geschäftsordnung des Vorstandes.
  2. Satzung bricht Ordnungen.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Ordnungen sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Beschlussfassung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder enthalten.
  4. Beschlüsse zur Änderung der Ordnungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.